Die Gestaltung von Maklerverträgen ist immer ein Gesprächsthema unter Maklern. Auf vielfachen Wunsch hier nun eine aktuelle Zusammenstellung der wichtigsten Empfehlungen zur Gestaltung von Maklerverträgen.
Abschluss des Maklervertrages
Wenn Kunde und Makler sich einig sind, dass der Makler für den Kunden Versicherungsverträge vermitteln soll, entsteht ein Vertragsverhältnis, das als Maklervertrag oder konkreter Geschäftsbesorgungsvertrag bezeichnet wird.
Form
Für den Abschluss des Maklervertrages bestehen keine gesetzlichen Formvorschriften. Es ist deshalb möglich und oft auch üblich, Maklerverträge mündlich oder durch schlüssiges Verhalten (konkludent) abzuschließen. Das Problem: Inhalt und Reichweite des Maklervertrages bleiben unbesprochen und unklar, so dass später Streitigkeiten darüber entstehen können. Zur Vermeidung späterer Streitigkeiten über Umfang und Inhalt sollten Maklerverträge grundsätzlich schriftlich oder in Textform vereinbart werden.
Maklervertrag und AGB
Früher waren kurze durchgeschriebene Maklerverträge üblich. Inzwischen gibt es zunehmend Maklerverträge mit separaten AGB und zunehmender Klauselflut. Die Idee dahinter: Die Maklerverträge lassen sich leicht und ohne ausdrückliche Kundenzustimmung anpassen. Die AGB enthalten eine sogenannte Erklärungsfiktion, mit der das Schweigen des Kunden auf die Änderungsankündigung als Zustimmung fingiert wird. Es liegt auf der Hand, dass die Erfolgsquote einer Vertragsänderung aufgrund der Zustimmungsfiktion deutlich höher liegen wird, als wenn eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden erforderlich wäre. Diese Vorgehensweise hat der Bundesgerichtshof (BGH) vor einiger Zeit kassiert.
Auch Abtretungsklauseln bei Verbraucherverträgen sind nach einer gesetzlichen Änderung unwirksam. Die Instanzgerichte halten zunehmend weitere Klauseln für unwirksam. Angesichts dessen stellt sich die Frage, ob das Verwenden von Maklerverträgen mit umfänglichem Klauselwerk strategisch sinnvoll ist. Zum einen hat sich erwiesen, dass vermeintlich rechtssichere Klauseln kippen können und dadurch wieder Änderungsbedarf bei den Verträgen auslösen. Zum anderen werden Vorurteile gegenüber Maklern genährt. Treiber vieler Verfahren sind Verbraucherschutzorganisationen, die mit überkommenden und völlig überzogenen Vorstellungen von Maklern ihre eigenen Vorurteile bedienen und sich deshalb schützend vor Verbraucher stellen wollen. Anstatt dem wiederum mit immer ausgefuchsteren Maklerverträgen und gegebenenfalls weiteren Gerichtsverfahren zu begegnen und Mißtrauen zu säen, wäre es viel sinnvoller, miteinander – also Makler und Verbraucherschützer – zu reden. Das wären schwierige Gespräche, keine Frage. Aber es muss doch möglich sein, transparente und allgemein akzeptierte Maklervertragsstandards zu entwickeln, die einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen Maklern und Kunden gewährleisten und nicht alle Nase lang geändert werden müssen. Hier gibt es deshalb nur Vorschläge für die wichtigsten Bausteine eines Maklervertrages.
Vertragspartner
Wichtig ist die genaue Bezeichnung des Auftraggebers. Franz Müller und Franz Müller GmbH sind zwei verschiedene Personen. Dann ist zu klären, für wen der Makler tätig werden soll. Genauso bei Eheleuten. Sind beide zusammen der Vertragspartner, jeder für sich oder nur einer? Auch bei verschachtelten Firmenkonstruktionen heißt es, genau aufzupassen.
Gegenstand des Vertrages
Üblicherweise wird zwischen Makler und Kunden vereinbart, dass der Makler für den Kunden Versicherungsverträge vermitteln soll. Typische Formulierung etwa: „Der Auftraggeber beauftragt den Versicherungsmakler mit der Vermittlung und Verwaltung von Versicherungsverträgen“. Gegenstand des Vertrages ist also eine Geschäftsbesorgung für den Kunden. Deshalb wird der Maklervertrag auch „Maklerauftrag“ oder „Geschäftsbesorgungsvertrag“ genannt. Neben der ausdrücklich vereinbarten Vermittlungspflicht treffen den Makler zahlreiche von Rechtsprechung und Literatur entwickelte Nebenpflichten. Grundlegend hierzu das sogenannte Sachwalterurteil des Bundesgerichtshofs (IVa ZR 190/83 vom 22. Mai 1985), das jedem Versicherungsmakler bekannt sein sollte. Es ist wenig sinnvoll, darüber hinaus vertragliche Versprechungen zu vereinbaren.
Umfang des Maklervertrages
Angesichts der umfassenden Pflichten kann jedem Versicherungsmakler nur empfohlen werden, nur Maklerverträge zu schließen, für die er über genügend Fachwissen und Erfahrung verfügt. Das kann dazu führen, dass der Versicherungsmakler einige Kundengruppen mit komplexen Risikostrukturen gar nicht oder andere Kundengruppen nur in bestimmten Versicherungszweigen oder –sparten bedient. Aus Haftungsgründen empfiehlt es sich auch, etwaige Beschränkungen auf bestimmte Bereiche oder Sparten oder Verträge im Maklervertrag festzuhalten. Umgekehrt können auch Bereiche, Sparten oder (z.B. auch bestehende) Verträge vom Geschäftsbesorgungsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen werden. So wird sichergestellt, dass die Pflichten des Versicherungsmaklers nur die Bereiche, Sparten oder Verträge betreffen, über die sich Kunde und Makler geeinigt haben. Es ist also von Fall zu Fall zu prüfen, wie der Umfang des Vertrages festgelegt werden soll.
Anbieterauswahl
Die meisten Versicherungsmakler sind regional oder allenfalls deutschlandweit tätig. Dann bietet es sich an, im Maklervertrag die Auswahl der Risikoträger durch den Versicherungsmakler auf Versicherer zu beschränken, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben und mit Versicherungsmaklern zusammenarbeiten. Dies wird von einem Teil der Literatur für zulässig gehalten. Leider sind dem einige Instanzgerichte nicht gefolgt. Sie sehen in dieser Beschränkung eine unzulässige Ausklammerung von Versicherern aus der Marktbetrachtung, zu der Makler gem. § 60 Abs. 1 S. 2 VVG verpflichtet seien. Eine vertragliche Beschränkung der gesetzlichen Pflichten sei nicht möglich (§ 67 VVG). Eine missliche Situation. Es ist offenbar nicht gelungen, den Gerichten vor Augen zu führen, wie schwierig eine Berücksichtigung aller Versicherer in der Praxis tatsächlich ist. Schließlich findet ein Informationsaustausch zum Beispiel zwischen Direktversicherern und Maklern in der Regel überhaupt nicht statt.
Ein durchschnittlicher Kunde wird von einem in Deutschland regional tätigen Versicherungsmakler in der Regel nicht erwarten, dass dieser bei der Auswahl der Versicherer regelmäßig auch ausländische Versicherer oder Direktversicherer berücksichtigt. Deshalb muss es als hinreichend im Sinne des § 60 Abs. 1 VVG anzusehen sein, wenn der Makler nur Versicherungsunternehmen berücksichtigt, auf deren Produkte er direkt oder indirekt über Pools zugreifen kann. Das setzt voraus, dass dieser Aspekt mit dem Kunden ausdrücklich und deutlich kommuniziert wird. Es ist zu hoffen, dass sich demnächst der BGH qualifiziert mit dieser Frage auseinandersetzt. Bis dahin wird empfohlen, den Kunden im Maklervertrag die Wahl zu lassen, entweder bestimmte Versicherer bei der Auswahl nicht zu berücksichtigen, oder ein Honorar für die Vermittlung von Versicherungsverträgen zu vereinbaren, bei denen der Versicherer keine Courtage zahlt. Zudem sollte – bei Beschränkung der Beratungsgrundlage – ein Hinweis nach § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG (Mitteilung der Markt- und Informationsgrundlage und Namen der dem Rat des Maklers zugrunde gelegten Versicherer) vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden erfolgen. Unproblematisch ist das auch nicht, weil dies nach dem Gesetz dem Einzelfall vorbehalten ist. Die Instanzgerichte haben aber ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen.
Vertragsdauer
Üblicherweise werden Versicherungsmaklerverträge auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und können vom Kunden jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Dienstleistung des Versicherungsmaklers erschöpft sich nicht darin, Versicherungsinteressenten und Versicherer zusammenzubringen. Die Verträge des Kunden müssen verwaltet, gegebenenfalls den vom Kunden mitgeteilten Änderungen seiner Risiko- und Bedarfssituation angepasst werden. Im Schaden- oder Leistungsfall benötigt der Kunde ebenfalls Unterstützung, um seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu erkennen und geltend machen zu können. Maklerverträge werden deshalb als Dauerschuldverhältnisse angesehen. Als Vertrag sog. höherer Dienste kann der Maklervertrag bei Fortfall des für den Vertragsschluss notwendigen Vertrauens durch den Versicherungsnehmer jederzeit gekündigt werden. Der Versicherungsmakler wiederum darf seinerseits den Maklervertrag nicht zur Unzeit kündigen, d. h., er muss dem Kunden die Gelegenheit geben, die Regelung seiner Versicherungsinteressen in anderweitige fachkundige Hände zu geben.
Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber wird durch den Maklervertrag nicht zu unmittelbaren Gegenleistungen verpflichtet. Insbesondere ist er nicht verpflichtet, den vom Versicherungsmakler vorgeschlagenen Versicherungsvertrag abzuschließen. Der Auftraggeber hat aber gegenüber dem Versicherungsmakler Informations-, Sorgfalts- und Rücksichtspflichten, deren Umfang ebenso wie die Maklerpflichten durch Auslegung unter Berücksichtigung des Handelsbrauchs zu ermitteln sind.
Bei der Gestaltung des Maklervertrages empfiehlt es sich, den Auftraggeber ausdrücklich zu verpflichten, die für die Vermittlung und Beratung notwendigen Daten und Angaben vollständig zu mitzuteilen und den Makler während der Laufzeit des Versicherungsvertrages den unverzüglich über Änderungen der Risikoverhältnisse im der Kundensphäre zu informieren. Die Erfahrung zeigt, dass viele Versicherungsnehmer sich schwertun, wenn sie beurteilen sollen, welche Änderungen ihrer Lebenssituation für den Versicherer risikorelevant sein könnten. Der Versicherungsmakler sollte daher dem Auftraggeber genau diese Möglichkeit zu Beurteilung verschaffen, indem er ihm beispielsweise im Rahmen einer Jahresinformation eine nach Sparten geordnete Übersicht über die versicherten Risiken zur Verfügung stellt und meldepflichtige Änderungen der Risikoverhältnisse auflistet. Alternativ ist auch Aufzählung von Lebenssachverhalten denkbar, die jeweils einen Beratungsanlass indizieren. So kann sich ein regelmäßiger risikobezogener Dialog zwischen Makler und Kunde entwickeln, der dem Makler eine effektive Vertragsbetreuung ermöglicht und dem Kunden eine regelmäßige Anpassung seiner Verträge an geänderte Risikoverhältnisse gewährleistet.
Schriftverkehr
Üblicherweise wird im Maklervertrag zwischen den Parteien vereinbart, dass die Korrespondenz zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer über das Maklerunternehmen abgewickelt werden soll. Der Sachwalterstellung des Versicherungsmaklers wird es dabei am ehesten gerecht, wenn der Schriftverkehr im Original ausschließlich über den Makler geführt wird. Im Breitengeschäft ist allerdings immer mehr zu beobachten, dass Versicherungsunternehmen den Schriftverkehr direkt mit dem Kunden führen und dem Makler Kopien zur Verfügung stellen. Vielen Maklern ist dies Recht, weil eine kostenrelevante Weiterleitung der Originaldokumente an den Kunden nicht nötig ist. Leider kommt es immer noch vor, dass Versicherungsunternehmen die Beauftragung eines Versicherungsmaklers überhaupt ignorieren und direkt und ohne Information an den Makler mit dem Kunden korrespondieren. Wie die Abwicklung des Schriftverkehrs im Maklervertrag vereinbart wird, ist letztlich Geschmacksache, sollte aber den organisatorischen Möglichkeiten des Unternehmens angepasst sein.
Vergütung
Für seine Vermittlungstätigkeit erhält der Versicherungsmakler traditionell eine Vergütung (Courtage) vom Versicherer, die wirtschaftlich in die von Kunden zu zahlende Versicherungsprämie eingepreist ist. Deshalb entstehen dem Kunden durch die Beauftragung des Versicherungsmaklers keine besondere Kosten. Vereinbarungen über Vergütung im Maklerauftrag sind damit eigentlich nicht notwendig. Es ist allerdings üblich, eine Information über die Courtage in den Maklervertrag aufzunehmen, damit der Kunde nicht davon ausgeht, die Tätigkeit des Maklers sei kostenfrei.
Darüber hinaus ist eine Vergütungsabrede notwendig, wenn und soweit der Makler Verträge vermittelt, für deren Abschluss die Versicherer keine Vergütung zahlen (etwa Nettotarife oder Direktversicherer) oder sich zu Tätigkeiten wie zu Beispiel der rechtlichen Prüfung von Versicherungsverträgen verpflichtet, soweit diese rechtlich zulässig und von der Vermittlungscourtage nicht gedeckt sind. Ob dies direkt im Maklervertrag oder in einer separaten Vereinbarung geschieht, ist letztlich Geschmacksache. Auf jeden Fall sollte eine Vergütungsabrede ausdrücklich und ausführlich mit dem Kunden besprochen werden.
Haftung
Angesichts des Pflichtenkatalogs des Versicherungsmaklers ist ein nicht zu unterschätzendes Haftungsrisiko des Versicherungsmaklers zu verzeichnen. Deshalb besteht auf Maklerseite das Bedürfnis, die Haftung so gering wie möglich zu halten. Doch ein vertraglicher Ausschluss der Haftung ist rechtlich so gut wie ausgeschlossen. Bei Verletzung der gesetzlichen Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten gem. §§ 60 f. VVG haften Versicherungsvermittler nach § 63 VVG für den dadurch entstandenen Schaden. Und gem. § 67 VVG kann von den §§ 60 bis 66 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Soweit ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Maklerpflichten aus dem Maklervertrag in Betracht kommt, ist es denkbar, die vertragliche Haftung des Maklers unter bestimmten der Höhe nach auf Größenordnungen in etwa der Mindestdeckungen der gesetzlich vorgeschrieben Berufshaftpflichtversicherung zu beschränken. Dies wird von Fachleuten im Maklerrecht für möglich gehalten. Letztlich ist die Frage aber noch nicht von den Gerichten entschieden. Bleibt die Frage nach der Sinnhaftigkeit. In den meisten Fällen werden Verstöße gegen Maklerpflichten aus dem Vertrag auch eine gesetzlichen Haftung nach § 63 VVG auslösen und damit im Ergebnis die vertragliche Haftungsbegrenzung ins Leere laufen lassen. Aber eine vertragliche Haftungsbegrenzung kann auch nicht schaden. Denn selbst bei Aufhebung der Klausel durch ein Gericht droht nur der Rechtsstatus, den der Makler ohnehin, also ohne vertragliche Regelung hat. Wegen der Komplexität des Themas ist die Formulierung einer Haftungsbegrenzungsklausel sehr schwierig.
Vertragspartnerwechsel
Wenn Maklerverträge im Rahmen des Verkaufs eines Maklereinzelunternehmens oder eines Bestandes auf einen anderen Makler übertragen werden sollen, ist dazu grundsätzlich die Genehmigung der jeweiligen Kunden erforderlich (§ 415 Abs. 1 BGB). Das ist bei einem großem Kundenbestand sehr aufwändig. Deshalb ist es sinnvoll, im Maklervertrag eine Bestimmung zu vereinbaren, dass ein Dritter anstelle des Maklers in die sich aus dem Maklervertrag ergebenen Rechte und Pflichten eintreten kann. Eine solche Klausel ist nur wirksam, wenn sie dem Kunden das Recht einräumt, sich vom Vertrag zu lösen (§ 307 Nr. 10 a, b BGB).
Verjährung
Seit dem Schuldrechtsreformgesetz gilt grundsätzlich eine Regelverjährungsfrist von drei Jahren. Der Beginn der Verjährung setzt voraus, dass der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (sog. Subjektive Verjährung). Im Unterschied zu der vor der Schuldrechtreform geltenden sehr langen 30-Jahres-Frist ist es heute schwieriger, die Regelverjährung von drei Jahren vertraglich zu verkürzen. Unzulässig sind Vereinbarungen, durch die die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes im Voraus erleichtert werden (§ 202 Abs. 1 BGB).
Umgekehrt sind Verkürzungen der Verjährungsfrist bei fahrlässig verursachten Haftungsansprüchen im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit grundsätzlich denkbar. Bei Verjährungsvereinbarungen im Maklervertrag sind allerdings §§ 307, 309 Nr. 8b ff BGB zu beachten. § 309 Nr. 8b ff BGB betrifft nur Verjährungsvereinbarungen in Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen oder über Werkleistungen und ist deshalb bei Maklerverträgen nur zu beachten, wenn es sich bei dem Maklervertrag um einen Werkvertrag handelt. Dies ist in der Regel nicht der Fall.
Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders (Makler) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass eine Verkürzung der Verjährung auf die Hälfte der gesetzlichen Verjährung noch keine unangemessene Benachteiligung darstellen könne. Da die Verjährungsfrist mit Kenntnis des Schadens beginnt, sollen 18 Monate ausreichen, um Ansprüche gegen den Makler prüfen zu lassen und ggfs. rechtlich durchzusetzen. Am Ende sind im Einzelfall immer die Interessen der Beteiligten zu bewerten. Dabei ist fraglich, ob bei der Interessenabwägung zwischen Unternehmern und Verbrauchern zu differenzieren ist. Grundsätzlich schützt der Gesetzgeber den Verbraucher mehr als den Unternehmer.
Wenn und soweit im Maklervertrag eine Verkürzung der Verjährung vereinbart werden soll, sind noch die Klauselverbote in § 309 Nr. 7 a und b BGB zu beachten. Nach der Rechtsprechung des BGH ist auch die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit durch Abkürzung der Verjährungsfristen eine Begrenzung der Haftung im Sinne des § 309 Nr. 7 a und b. Deshalb müssen Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit und grobe Fahrlässigkeit von der Verkürzung ausgenommen werden.
Im Ergebnis kann ein moderater Versuch einer Verjährungsverkürzung durchaus versucht werden. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass Gerichte zu der Auffassung gelangen, dass auch die Verkürzung der Verjährungsfristen als eine gem. § 67 VVG unwirksame Abweichung von §§ 60 ff. VVG anzusehen ist. Schlimmstenfalls droht mit der Feststellung der Unwirksamkeit einer solchen Vereinbarung die Situation, der der Makler ohnehin – ohne vertragliche Regelung – ausgesetzt wäre.
Gerichtsstand
Zur Abrundung der vertraglichen Vereinbarungen kann eine Gerichtstandsvereinbarung aufgenommen werden, in der geregelt wird, wo eventuelle gerichtliche Auseinandersetzungen ausgetragen werden sollen. Dies ist allerdings nur unter Kaufleuten zulässig. Am Geschäftssitz des Maklers könnte dies einen Heimvorteil bedeuten. Aber gerade Heimiederlagen sind besonders schmerzlich.
Vollmacht
Von dem eigentlichen Geschäftsbesorgungsauftrag, der den Versicherungsmakler in seinem Verhältnis zum Kunden verpflichtet (Innenverhältnis) ist die Vertretungsmacht (Vollmacht) zu unterscheiden, die den Versicherungsmakler bevollmächtigt, im Rechtsverkehr insbesondere mit Versicherungsunternehmen (Außenverhältnis) als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Versicherungsnehmers rechtserhebliche Erklärungen mit Wirkung für den Versicherungsnehmer abzugeben (§§ 164 ff. BGB). Mit der Vollmacht legitimiert sich der Versicherungsmakler beim Versicherer als Bevollmächtigter des Versicherungsnehmers und beantragt, ändert oder kündigt Versicherungsverträge im Namen des Versicherungsnehmers. Häufig wird die Vollmacht in den Maklerauftrag integriert. Es wird jedoch empfohlen, Maklervertrag und Vollmacht zu trennen, weil im Geschäftsverkehr mit Versicherern nur die Vollmacht benötigt wird.
Die Vollmacht bedarf zu Gültigkeit keiner besonderen Form. Sie kann insbesondere auch mündlich, konkludent oder in Textform erteilt werden. Nur bei einseitigen Rechtsgeschäften wie insbesondere der Kündigung von Versicherungsverträgen durch Bevollmächtigte ist eine Vollmachtsurkunde im Original vorzulegen (§ 174 S. 1 BGB). Der Versicherer kann die Kündigung eines Versicherungsvertrages zurückweisen, wenn die Vollmachtsurkunde nicht im Original vorgelegt wird. Die Geltungsdauer der Vollmacht ist grundsätzlich nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt. Die Vertretungsmacht bleibt vielmehr bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird (§ 172 Abs. 2 BGB).
Datenschutz
Mit Einführung der Europäischen Datenschutzgrundverordnung hat der Datenschutz in Deutschland weiter Fahrt aufgenommen. Es ist deshalb undenkbar, dass ein Versicherungsmakler ohne gesetzliche Grundlage und/oder ohne Zustimmung des Kunden dessen persönliche Daten an Versicherer oder Finanzdienstleister weitergibt, schon gar nicht, wenn es sich um besonders geschützte persönliche Daten handelt. Es ist deshalb für die Abwicklung der Maklerdienstleistung notwendig, dass sich der Versicherungsmakler – soweit erforderlich – den für sein Geschäft notwendigen Umgang mit Kundendaten ausdrücklich genehmigen lässt und den Kunden entsprechend informiert. Mit der Einwilligung erklärt der Betroffene sein Einverständnis mit dem Umgang seiner personenbezogenen Daten. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn sie auf einer freien Entscheidung des Betroffenen beruht, also freiwillig erfolgt. Außerdem muss der Kunde wissen, worin er einwilligt, also auf welche personenbezogenen Daten sich die Einwilligung bezieht und zu welchem Zweck sie erhoben, verarbeitet oder genutzt werden sollen. Ist die Formulierung zu pauschal gehalten, kann die Einwilligung für unwirksam erklärt werden. Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben, d.h. drucktechnisch und deutlich sichtbar von dem anderen Text abzusetzen Damit soll verhindert werden, dass die Einwilligung im „Kleingedruckten“ versteckt wird. Einer gesonderten Unterschrift bedarf es nicht. Die Einwilligung des Kunden wird in der Regel als Anlage zum Maklervertrag genommen.
Kommunikationserklärung
Als weitere Anlage zum Maklervertrag ist die sogenannte Kommunikationserklärung üblich. Dort wird vereinbart, ob und ggfs. auf welchen Wegen der Makler seinen Kunden auch werblich auf Versicherungsverträge ansprechen darf. Auch die Kommunikationserklärung wird in der Regel als Anlage zum Maklervertrag genommen.
Bei einem Maklerwechsel wird die Courtage ab der nächsten Hauptfälligkeit in der Regel an den übernehmenden Makler gezahlt. Wenn dieser eine mögliche Kündigung der übernommenen Versicherungsverträge unterlässt, wird dies genauso bewertet, als hätte er einen Vermittlungserfolg herbeigeführt. Eine anderweitige Vertragsvermittlung ist wegen der Unterlassung der Kündigung unterblieben. Der Vermittlungserfolg wird ebenso fingiert. Für längere Vertragslaufzeiten von Nichtpersonenversicherungen und Personenversicherungen gelten bereits genannte Besonderheiten.
Eine Frage des Blickwinkels
Ob es sinnvoll ist, sich in Fragen der Gestaltung von Maklerverträgen, Vollmachten etc. anwaltlich beraten zu lassen, ist letztlich eine Frage des Blickwinkels. Mit eristischer Phantasie, genügend Geduld und Akribie kann man sich ein Maklerleben lang mit der Optimierung des Maklervertrages beschäftigen. Dabei gilt: Je komplizierter und detaillierter der Maklervertrag, umso mehr Erklärungs- und Änderungsbedarf. Und je umfangreicher der Vertrag, desto eher unterschwellige Befürchtungen beim Kunden, eventuell übervorteilt zu werde. Es ist deshalb durchaus überlegenswert, im Geschäftsverkehr mit Kunden mit einen auf das wesentliche beschränkten Standardmaklervertrag zu operieren, der eine ausgewogene Risikoverteilung gewährleistet und doch nicht ständig geändert werden muss. Vielleicht es vorteilhafter, die Intellektuelle Kapazität auf das Kerngeschäft zu konzentrieren und so dafür zu sorgen, dass Haftungsfälle gar nicht erst entstehen. Aber das ist vielleicht Geschmacksache.